Mietbedingungen | AGB

 

1.) Mietpreise:

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Mietpreisliste. Die Mietpreise schließen ein: a.) die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer, b.) Ausstattung und Zubehör, je nach Fahrzeugmodell, c.) Wartungsdienste, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen, d.) Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, e.) Vollkaskoversicherung mit 1000.-€ Selbstbeteiligung und Teilkaskoversicherung mit 150.-€ Selbstbeteiligung, f.) sowie je Miettag 250 gefahrene Kilometer.

2.) Berechnung:

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt während der Öffnungszeiten bzw. zu den vertraglich vereinbarten Rücknahmezeiten. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor, insbesondere die Mietkosten für das Ersatzmietfahrzeuges für den Folgemietvertrag.

3.) Zahlungsweise:

Nach Reservierung eines Fahrzeuges ist eine Anzahlung innerhalb von 10 Tagen in Höhe von 250,-€ an den Vermieter zu entrichten. Die Buchung wird mit Eingang der Anzahlung für den Vermieter und den Mieter verbindlich. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.

4.) Kaution:

Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1000,-€ hinterlegt werden (durch Eurocard, Visacard oder in bar). Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution wieder zurückgegeben. Die zu hinterlegende Kaution kann durch eine entsprechende Versicherung auf bis zu 250,-€ reduziert werden.

5.) Reservierung und Rücktritt:

Wohnmobilreservierungen sind nur durch schriftliche Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises gemäß den Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 50 Tagen 15 %, bis zu 15 Tagen 50 %, weniger als 15 Tage 80 %. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Diese Versicherung kann direkt beim Vermieter oder durch jeden anderen Reiserücktrittskostenversicherer nach den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) abgeschlossen werden.

6.) Überhabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren:

Die Fahrzeuge werden grundsätzlich am ersten Miettag um 18.00 h vom Mieter übernommen. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 12.00 h. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Innenreinigung 75,- € und für eine WC-Reinigung 75,- € zu zahlen.

7.) Berechtigte Fahrer:

Das Mindestalter des Mieters bzw. des Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer mindestens ein Jahr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. von dem im Mietvertrag aufgeführten Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die erforderlichen Personalien aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekanntzugeben. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.

8.) Verbotene Nutzungen:

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a.) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b.) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, c.) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Rechts am Tatort (Ausland) mit Strafe bedroht sind, d.) zur weiteren Vermietung oder Verleihung und e.) das zulässige Gesamtgewicht durch seine Beladung zu überschreiten.

9.) Auslandsfahrten:

Grundsätzlich sind Fahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder, wie z.B. asiatische Türkei, Nordafrika, muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden. Das Reiseziel ist bei Vertragsabschluss dem Vermieter zu benennen. Eine erhebliche Abweichung von dem angegebenen Reiseziel ist dem Vermieter vor Fahrtbeginn bekanntzugeben. Die Abweichung ist genehmigungspflichtig.

10.) Reparaturen:

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter eigenständig in Auftrag gegeben werden. Bei einem Auftragswert über 50,-€ nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 13).

11.) Verhalten bei Unfällen:

Der Mieter hat nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu verständigen, insbesondere wenn dies zur Feststellung des Unfallverursachers nötig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500.-€ übersteigt. Gegnerische Ansprüche sind durch den Mieter bzw. Fahrer nicht anzuerkennen. Durch den Mieter ist ein von ihm unterschriebener Schadensbericht zu fertigen (auch bei Brand-, Einbruch- und Wildschäden), der neben dem Schadenshergang die Personalien der beteiligten Personen und Zeugen sowie die erforderlichen Daten der beteiligten Fahrzeuge enthält. Der Vermieter ist unverzüglich über den eingetretenen Schaden zu informieren.

12.) Versicherungsschutz:

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,- € je Schadensfall, Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- € je Schadensfall. Die Versicherungsprämien trägt der Vermieter.

13.) Haftung des Mieters:

a.) der Mieter haftet bei von ihm verursachten Schäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweiligen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis 1000,-€ je Schadensfall, dabei gilt dieser Höchstbetrag der Eigenhaftung bei Verkehrsunfallschäden (auch bei Verkehrsunfallflucht des Verursachers) sowie bei Brand-, Einbruch-, Glas- und Wildschäden. b.) der Mieter haftet jedoch für den Schaden unbeschränkt, b 1.) sofern er den Schaden mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder b 2.) der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Beeinflussung entstanden ist. Ebenfalls haftet der Mieter unbeschränkt bei Schäden, die durch b 3.) jedwede Missachtung des Verkehrszeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind, wenn b 3.) der Schaden in Verbindung mit der Begehung einer Unfallflucht gem. § 142 StGB steht, wenn b 4.) der Schaden in Verbindung mit der Verletzung der Pflichten zu Ziffer 11 dieser Mietbedingungen steht, wenn b 5.) die Schäden in Verbindung mit einem nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder einem verbotenem Zweck (Ziffer 8) stehen. Im Übrigen ist jeder finanzielle Schaden beim Vermieter, der durch das Verhalten einer Person im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug entstanden ist, durch den Mieter im Rahmen der gesetzlichen Haftung zu erstatten, insbesondere ist hier auf den Verlust eines Schlüssels oder der Fahrzeugpapiere zu verweisen, wodurch auch Ausfallzeiten des Mietfahrzeuges und somit Folgeschäden beim Vermieter entstehen können.

14.) Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Bei Ausfall des Mietfahrzeuges haftet der Vermieter im Rahmen der Bedingungen des für das Fahrzeug abgeschlossenen Schutzbriefes. Ein Ersatzfahrzeug kann nur für die Höhe des Mietbetrages angemietet werden, dabei kann es bei der Anzahl der Miettage oder der Fahrzeugklasse zu Unterschieden kommen. Der Vermieter kann die Herbeiholung des Ersatzfahrzeuges übernehmen. Der Vermieter kann größere Fahrzeuge ohne Festlegung der Innenaufteilung übergeben. Im Mietvertrag erfolgt keine verbindliche Festlegung auf den Fahrzeugtyp, deren Ausstattung und deren Motorleistung, insbesondere nicht auf das Automatikgetriebe.

15.) Speicherung und Weitergabe von Personalien:

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter und den mitfahrenden Personen ,gleich ob diese von ihnen selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu erheben, speichern, verarbeiten und zu nutzen.

16.) Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist Salzgitter, wenn: a.) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind, b.) mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, c.) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB, so gilt obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts und der Minderung. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

17.) Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit:

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise dennoch erfüllt werden kann.

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